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Patientenverfügung in der Pandemie Expertenrat von der Weberbank

Mittwoch, 03. Februar 2021
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Dass Krankenhäuser am Rande ihrer Kapazitäten stehen und insbesondere Ärzt:innen und Pflegepersonal derzeit Übermenschliches leisten, ist regelmäßig zu lesen. Von einem weiteren Problem, das durch die Pandemie an die Oberfläche tritt, konnte man vor Kurzem im Podcast Lage der Nation hören. Ein Arzt von der Covid-19 Station an der Berliner Charité berichtet, man verbringe sehr viel Zeit damit, herauszufinden, was Patient:innen wollen und wer für sie zuständig ist, wenn diese nicht mehr selbst entscheiden können. Die Frage nach Zuständigen blockiere nicht nur viele Betten, hinter ihr steht zudem die enorm persönliche Frage, wie man selbst bestimmen kann, was medizinisch unternommen werden soll, wenn man selbst nicht entscheidungsfähig ist.

Wenn man zum Arzt geht, muss man aktiv ja oder nein sagen: ‚Ich möchte die Spritze‘. Man muss also bewusst einwilligen. Es gibt aber Situationen, in denen man nicht ansprechbar ist: Koma, OP, Not-OP. Die gute Nachricht: Es gibt eine Möglichkeit, das zu regeln. Mit Dr. Tobias Beckmann, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Weberbank, haben wir über das Thema Patienten:innenverfügung und Vorsorgevollmacht gesprochen. Die Weberbank leistet zu diesen Themen wertvolle Aufklärungsarbeit bei ihren Kund:innen und vermittelt dazu Anwält:innen und Notar:innen.

„Wir sprechen unsere Kund:innen aktiv darauf an, weil wir als Privatbank mit Fokusgruppe auf vermögende Privatkund:innen und einem häufig höheren Altersdurchschnitt eine Regelungsbedürftigkeit in unserer Kund:innengruppe sehen“, erklärt Beckmann das Engagement in diesem Bereich. „Was nicht heißt, dass Vollmachten und Co. in jungen Jahren keinen Sinn ergeben, gerade in Hinblick auf sportliche Aktivitäten wie Skiurlaub, paragliden oder moutainbiken“, setzt Beckmann hinzu.

Die Verfügung sollte mit einer Vorsorgevollmacht einhergehen

Dabei sind ihm aktuell insbesondere die speziellen Besonderheiten, die im Rahmen der Corona-Pandemie bezüglich einer Patientenverfügung auftreten, ein großes Anliegen. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kommen zum Einsatz, wenn Sie selbst nicht kommunizieren können, indem Sie vorher bestimmte Dinge festgelegt haben. „Wie Sie behandelt werden wollen, wird in der Patientenverfügung juristisch abstrahierend festgelegt, um so viel einzufangen, wie es gerade geht“, erklärt Beckmann, „Man wird aber niemals alles genau festlegen können.“ Der schriftlich niedergelegte Wille der Patientenverfügung kann nicht jede Situation abdecken, die man festgelegt hat. Hier greift die Vorsorgevollmacht. Sie sorgt dafür, dass ein:e Dritte:r dazu befähigt ist, für mich zu sprechen und für mich zu entscheiden, wenn ich es nicht kann.

Gesundheitliche und juristische Vorteile einer Vollmacht

Nicht nur in gesundheitlichen Fragen ist eine Vollmacht ein wesentliches Instrument, um wichtige Angelegenheiten zu regeln. Die Vermögenssorge mit Rechten und Pflichten ist lediglich mit einer Vollmacht zu regeln, das betrifft auch Mietverträge, Telefonverträge sowie rechtliche Sphären wie Behördengänge oder gerichtliche Verfahren. Gerade in der Gesundheitssorge steht die bevollmächtigte Person aber vor der Herausforderung, dass man jegliche Entscheidungen im besten Willen des zu Vertretenden ausführen möchte.

Da könne es auch zu Gewissenskonflikten und „dramatischen Situationen kommen. Insbesondere hinsichtlich der Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen, wie maschineller Beatmung, künstlicher Ernährung mithilfe einer Magensonde, Sauerstoffzufuhr.“, erinnert Beckmann. Deshalb dient eine Patient:innenverfügung nicht nur als schriftlich niedergelegter Wille für behandelnde Ärzt:innen, sondern auch als Hilfe für die Person, die als Bevollmächtigte des/der Patient:in mit ihnen über derlei Maßnahmen entscheidet

Besondere Aspekte in der Corona-Pandemie

Gerade in Hinblick auf Corona und die Pandemie sind beide Dokumente enorm wichtig. Denn da Covid-19 insbesondere die Lunge betrifft, gibt es häufig Fälle, in denen die Entscheidung getroffen werden muss, ob eine künstliche Beatmung erfolgen soll. „Aus der Praxis muss man an der Stelle sagen: Viele die eine Patientenverfügung machen, entscheiden sich gegen lebenserhaltende Maßnahmen und möchten keine Beatmung, keine Ernährung, oder andere Maßnahmen, die das Leiden quasi noch verlängern,“ führt Beckmann aus, aber „das war vor der Pandemie. Bei Corona aber stellt sich sich öfters und gezielter die Frage: Künstliche Beatmung ja oder nein.“ Wenn diese in der Patientenverfügung abgelehnt wird, wird sie auch nicht durchgeführt – und das kann in dieser Pandemie den Erstickungstod bedeuten. In Hinblick auf eine Corona-Infektion könnte es durchaus nötig sein, seine Verfügung auf eine Corona-Infektion anzupassen.

Was passiert, wenn man keine Vorsorge getroffen hat

Dabei gibt es noch immer wenige Menschen, die sich mit dem Thema Patient:innenverfügung und Vorsorgevollmacht beschäftigen. Es ist eine Situation, in der ich mich niemals befinden möchte, deshalb wird das Thema tatsächlich häufig von allein nicht angegangen“, wie Beckmann vermutet. Deshalb fordern Personen wie Beckmann und andere Steuerberater:innen, Notar:innen oder Rechtsanwält:innen regelmäßig dazu auf, an der Stelle eine Entscheidung zu treffen. Denn hierzu gibt es, anders als bei Todesfällen und Erbfolgeregelungen, keine gesetzliche Ersatzregelung. „In diesem höchstpersönlichen Bereich traut sich der Gesetzgeber nicht, Vorgaben zu machen“, und das, so betont Beckmann, „kann auf persönlicher Ebene dramatisch werden.“ 

Entscheidungshilfe für Angehörige und Behandelnde

Wenn etwa das Familiengericht ein:e Betreuer:in stellt. Das ist eine fachkundige Person, die nicht unbedingt im Sinne der zu behandelnden Person entscheidet, denn eine rechtlich bevollmächtigte Person hat immer eine Tendenz pro Leben zu entscheiden, statt aktiv abzuschalten. „Dass die Entscheidung durch eine:n gerichtlich bestellte:n Betreuer:in getroffen wird, ist das Schlimmste, was passieren kann – auch psychologisch kann das bei den Betroffenen sehr nachhaltig wirken“, gibt Beckmann zu bedenken.

Die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wird zentral hinterlegt und registriert, über den Patient:innennamen findet man dann die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person. Auf diesen Register können die Krankenhäuser zugreifen und dann in der nächsten Minute anrufen, damit die zuständige Person die entscheidenden Maßnahmen dann zusammen mit den Ärzt:innen trifft.

Per se unterliegen diese ja einem Eid und sind zunächst prinzipiell immer pro Leben eingestellt, was jedoch häufig situationsbezogen nicht im Sinne der Patient:innen ist. Da ist eine Differenzierung möglicher Regelungen auch und gerade durchaus im Sinne der Ärzteschaft. Da unsere Gesellschaft gerade im medizinischen Bereich immer rechtlicher werde, müssten Ärzt:innen sich immer öfter rechtlich bezüglich ihres Verhaltens und ihrer Entscheidungen verteidigen.

Wie entsteht eine Patient:innenverfügung?

Bei der Erstellung einer Verfügung stehen die Medizinier:innen mit fachkundigen Empfehlungen bei. Eine professionelle Meinung sollte auf jeden Fall immer eingeholt werden, da Laien viele Folgen von Eingriffen nicht einschätzen können, bevor sie sich bewusst für oder gegen sie entscheiden. Deshalb gibt es in Formularentwürfen, die es etwa auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz gibt, ein Extrafeld, auf dem ein:e Ärzt:in bestätigt, dass die Person sich mit den Fragen auseinandergesetzt hat. Auch Jurist:innen und Notar:innen können für solche Fragen zur Verfügung stehen, denn auch sie sind dahingehend geschult. „Aber natürlich nicht so detailliert, wie Mediziner:innen, sondern eher aus rechtlicher Perspektive.“, setzt Beckmann hinzu.

Ein unbequemes, aber wichtiges Thema

Diese Konsultationen werden oft nicht wahrgenommen, weil man das Thema schnell weghaben will. Aber über die Konsequenzen sollte man sich im Klaren sein. Zusätzlich zum Vordruck des Bundesministeriums kann man die gesamte Verfügung notariell beglaubigen lassen und dabei einzelne Punkte durchgehen und besprechen. Eine Vollmacht ist aber nicht nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge bedeutsam, sondern vor allem im Vermögensbereich. Ohne notariell beurkundete Vollmacht kann man vor Gericht niemanden vertreten, keine persönlichen oder Grundstücksgeschäfte abwickeln, bei Banken nicht handeln. „Gerade bei größeren Liquidemitteln ist eine notariell beurkundete Vollmacht sehr sinnvoll.“

Die Entscheidung muss jede:r für sich selbst treffen und sich die Zeit nehmen, die er oder sie braucht, keiner gibt da ein Tempo vor. Der Gedanke, dass man sich für jeden Fall gewappnet hat, kann aber eine gewisse Leichtigkeit geben, weil man weiß, da ist jemand, der oder die handelt in meinem Sinne.

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